Harnac Lehensvertrag: Unterschied zwischen den Versionen
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[[Rhuarc_von_Schwarzenfels|Baron Rhuarc von Schwarzenfels]] zum Baron zu Ereshaag, für seine Vertretung seine Gemahlin [[Kahlan_von_Schwarzenfels|Baronin Kahlan von Schwarzenfels]] zur Baronin zu Ereshaag und übergeben ihnen die Baronie Ereshaag als Lehen. Die Ländereien von Ereshaag unterliegen fortan ihrer Verantwortung und ihrem Schutz. Damit gilt eine eingeschränkte Vasallenschaft gegenüber dem [[Graf_Theodor|Grafen Theodor von Steyerward]], wobei die Einschränkungen im | [[Rhuarc_von_Schwarzenfels|Baron Rhuarc von Schwarzenfels]] zum Baron zu [[Ereshaag]], für seine Vertretung seine Gemahlin [[Kahlan_von_Schwarzenfels|Baronin Kahlan von Schwarzenfels]] zur Baronin zu [[Ereshaag]] und übergeben ihnen die Baronie [[Ereshaag]] als Lehen. Die Ländereien von [[Ereshaag]] unterliegen fortan ihrer Verantwortung und ihrem Schutz. Damit gilt eine eingeschränkte Vasallenschaft gegenüber dem [[Graf_Theodor|Grafen Theodor von Steyerward]], wobei die Einschränkungen im Folgenden geregelt werden. | ||
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Die Verwaltung der Baronie Ereshaag erfolgt eigenständig im Rahmen des harnacer Gemeinwohls. Seitens der Baronie Ereshaag sind jährliche Steuern und Abgaben an die harnacer Krone in Höhe des Zehnten aller Gesamteinnahmen zu entrichten. Sollte es zu kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen dem Reich Harnac und anderen | Soweit es die inneren Angelegenheiten Ereshaags angeht, gelten dort die Sitten, Bräuche und das [[Gesetzgebung|Rechtssystem]] von Schwarzenfels. Sollte es zu Unstimmigkeiten, Streitfällen oder anders gearteten Fragestellungen mit außerhalb der Baronie [[Ereshaag]] im Lande [[Harnac]] lebenden Personen oder Gütern kommen, so findet das [[Harnac|harnacer]] Rechtssystem Anwendung. | ||
Die Verwaltung der Baronie [[Ereshaag]] erfolgt eigenständig im Rahmen des harnacer Gemeinwohls. Seitens der Baronie [[Ereshaag]] sind jährliche Steuern und Abgaben an die harnacer Krone in Höhe des Zehnten aller Gesamteinnahmen zu entrichten. Sollte es zu kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen dem Reich Harnac und anderen Ländereien kommen, so gilt die unbedingte Bündnistreue der Baronie Ereshaag. Einzige Ausnahme bildet hierbei das [[Fürstentum|Fürstentum Merengar]] und verbündete Reiche der Baronie von Schwarzenfels. Sollte dieser Fall eintreten, so führt dies zu einer sofortigen Beendigung dieses Lehensvertrages und die Lehensnehmer mit all ihren Gefolgsleuten müssen das Land [[Harnac]] umgehend verlassen. | |||
Aktuelle Version vom 10. September 2022, 17:05 Uhr
Leinach, 1022 n.G.M.
Hiermit ernennen wir, Herzogin Elisa I., geb. Elisa II. von Hirschfelden zu Harnac, Herzogin von Harnac, Gräfin von Hardtland, Baron Rhuarc von Schwarzenfels zum Baron zu Ereshaag, für seine Vertretung seine Gemahlin Baronin Kahlan von Schwarzenfels zur Baronin zu Ereshaag und übergeben ihnen die Baronie Ereshaag als Lehen. Die Ländereien von Ereshaag unterliegen fortan ihrer Verantwortung und ihrem Schutz. Damit gilt eine eingeschränkte Vasallenschaft gegenüber dem Grafen Theodor von Steyerward, wobei die Einschränkungen im Folgenden geregelt werden.
Soweit es die inneren Angelegenheiten Ereshaags angeht, gelten dort die Sitten, Bräuche und das Rechtssystem von Schwarzenfels. Sollte es zu Unstimmigkeiten, Streitfällen oder anders gearteten Fragestellungen mit außerhalb der Baronie Ereshaag im Lande Harnac lebenden Personen oder Gütern kommen, so findet das harnacer Rechtssystem Anwendung. Die Verwaltung der Baronie Ereshaag erfolgt eigenständig im Rahmen des harnacer Gemeinwohls. Seitens der Baronie Ereshaag sind jährliche Steuern und Abgaben an die harnacer Krone in Höhe des Zehnten aller Gesamteinnahmen zu entrichten. Sollte es zu kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen dem Reich Harnac und anderen Ländereien kommen, so gilt die unbedingte Bündnistreue der Baronie Ereshaag. Einzige Ausnahme bildet hierbei das Fürstentum Merengar und verbündete Reiche der Baronie von Schwarzenfels. Sollte dieser Fall eintreten, so führt dies zu einer sofortigen Beendigung dieses Lehensvertrages und die Lehensnehmer mit all ihren Gefolgsleuten müssen das Land Harnac umgehend verlassen.