Harnac Verlautbarung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Baronie Schwarzenfels
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Hiermit verkünden wir, [[Herzogin_Elisa|Herzogin Elisa I.]], geb. Elisa II. von Hirschfelden zu Harnac, Herzogin von Harnac, Gräfin von Hardtland, dass fortan  
Hiermit verkünden wir, [[Herzogin_Elisa|Herzogin Elisa I.]], geb. Elisa II. von Hirschfelden zu Harnac, Herzogin von Harnac, Gräfin von Hardtland, dass fortan  
[[Rhuarc_von_Schwarzenfels|Baron Rhuarc von Schwarzenfels]], Baron zu [Ereshaag], seiner Gemahlin [[Kahlan_von_Schwarzenfels|Baronin Kahlan von Schwarzenfels]], Baronin zu Ereshaag und alle von ihnen Bevollmächtigten die folgenden unveräußerlichen Rechte gewährt werden, welche im ganzen Land [[Harnac]] gelten:
[[Rhuarc_von_Schwarzenfels|Baron Rhuarc von Schwarzenfels]], Baron zu [[Ereshaag]], seiner Gemahlin [[Kahlan_von_Schwarzenfels|Baronin Kahlan von Schwarzenfels]], Baronin zu [[Ereshaag]] und alle von ihnen Bevollmächtigten die folgenden unveräußerlichen Rechte gewährt werden, welche im ganzen Land [[Harnac]] gelten:





Aktuelle Version vom 1. Mai 2023, 16:54 Uhr

Leinach, 1022 n.G.M.


Hiermit verkünden wir, Herzogin Elisa I., geb. Elisa II. von Hirschfelden zu Harnac, Herzogin von Harnac, Gräfin von Hardtland, dass fortan Baron Rhuarc von Schwarzenfels, Baron zu Ereshaag, seiner Gemahlin Baronin Kahlan von Schwarzenfels, Baronin zu Ereshaag und alle von ihnen Bevollmächtigten die folgenden unveräußerlichen Rechte gewährt werden, welche im ganzen Land Harnac gelten:


Den hier Genannten ist ungeachtet ihres Titels mit größtem Respekt zu begegnen und es muss stets für ihren Schutz gesorgt sein.


Die hier Genannten unterliegen ausschließlich der Gerichtsbarkeit des Grafen Theodor von Steyerward und ihrer herzoglichen Majestät von Harnac. Sollte es zu Streitfällen kommen, so genießen die hier genannten Immunität, bis ein Urteil durch Graf oder Herzogin gefällt wurde.


Den hier Genannten wird auch bei Zulastlegung von Verbrechen gegen die göttliche Ordnung Immunität verliehen, bis der Graf oder ihre herzögliche Majestät informiert und seitens der kirchlichen Gerichtsbarkeit gehört wurden.